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Alle Ausnahmen & Übergangsfristen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und deren technische Anlagen in Deutschland. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen und Übergangsfristen für das sogenannte Heizungsgesetz, die bestimmte Gebäude und Situationen betreffen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Bestimmungen:


Für welche Gebäude gilt das GEG überhaupt?

Für welche Gebäude gilt das GEG überhaupt? Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, welche Arten von Gebäuden und technischen Anlagen den energetischen Anforderungen unterliegen und welche Ausnahmen gelten.


Anwendungsbereich des GEG (§ 2)

Das Gesetz gilt für:

  1. Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden.

  2. Deren technische Anlagen wie Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung.


Ausnahmen für das Gebäudeenergiegesetz: Das GEG findet keine Anwendung auf:

  1. Betriebsgebäude für die Tierhaltung.

  2. Betriebsgebäude, die großflächig offen gehalten werden müssen.

  3. Unterirdische Bauten.

  4. Gewächshäuser und Kulturräume für Pflanzen.

  5. Traglufthallen und Zelte.

  6. Temporäre Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.

  7. Gebäude für religiöse Zwecke.

  8. Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich oder mit einem geringen Energieverbrauch.

  9. Betriebsgebäude, die auf eine Temperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt oder nur kurzzeitig beheizt oder gekühlt werden.



Welche weiteren Ausnahmen gibt es für das GEG?

Welche weiteren Ausnahmen gibt es für das Gebäudeenergiegesetz? Neben den allgemeinen Regelungen sieht das GEG eine Reihe von spezifischen Ausnahmen vor, die für besondere Umstände gelten.


a) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 5)

Anforderungen des GEG müssen wirtschaftlich vertretbar sein. Das bedeutet, dass die Investitionen durch Einsparungen während der üblichen Nutzungsdauer gedeckt werden können.


b) Befreiungen von Anforderungen (§ 102)

Eigentümer können bei unzumutbarem Aufwand oder besonderen Umständen von den Anforderungen des GEG befreit werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Investitionen nicht wirtschaftlich sind oder besondere persönliche Umstände vorliegen.


Welche Übergangsfristen gibt es im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)?

Im Rahmen des im Volksmund genannten Heizungsgesetzes gibt es außerdem einige Übergangsfristen, die wir im folgenden für dich auflisten:


a) Übergangsfristen bei Heizungsaustausch (§ 71i)

Beim Austausch einer Heizung kann für bis zu fünf Jahre eine alte Heizungsanlage durch eine andere, nicht konforme Anlage ersetzt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der ersten Arbeiten am Austausch.


b) Übergangsfristen bei Wärmenetzen (§ 71j)

Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz können Heizungsanlagen betrieben werden, wenn:

  1. Ein Vertrag über die Lieferung von mindestens 65% erneuerbarer Wärme besteht.

  2. Ein Ausbauplan für das Wärmenetz vorliegt.

  3. Der Anschluss innerhalb von zehn Jahren erfolgt.

Falls der Netzbetreiber den Ausbauplan nicht umsetzt, muss die Heizungsanlage die Anforderungen des GEG innerhalb von drei Jahren erfüllen.


c) Übergangsfristen für Wasserstoff-Heizungen (§ 71k)

Heizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz betrieben werden, wenn:

  1. Das Gebiet als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen ist.

  2. Ein verbindlicher Plan für die Umstellung auf Wasserstoff vorliegt.


d) Übergangsregelungen für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l)

Für Etagenheizungen gelten die Anforderungen des GEG erst fünf Jahre nach dem Austausch der ersten Heizung. Bei Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verlängert sich die Frist um bis zu acht Jahre.


e) Übergangsfristen für Hallenheizungen (§ 71m)

Für Hallenheizungen gelten abweichende Fristen:

  1. Neue dezentrale Heizungen können bis zu zehn Jahre nach Austausch einer alten Heizung betrieben werden.

  2. Einmalig können dezentrale Heizsysteme für zwei Jahre betrieben werden, wenn sie anschließend mit mindestens 65% erneuerbarer Energie versorgt werden.


f) Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 111)

Das GEG ist nicht auf Vorhaben anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes beantragt oder angezeigt wurden. Diese Vorhaben werden nach den alten Regelungen behandelt.


Diese Übersicht bietet einen Einblick in die vielfältigen Ausnahmen und Übergangsregelungen des GEG, die sicherstellen sollen, dass die Anforderungen wirtschaftlich und praktisch umsetzbar sind.

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